Die Wohnungsübergabe richtig vorbereiten


Möchten Sie als Mieter aus Ihrer alten Wohnung ausziehen, dann werden Sie sich fragen, wie Sie die Wohnungsübergabe richtig vorbereiten können und was Sie in der Wohnung herrichten müssen. Es ist sehr wichtig zu wissen, in welchem Zustand die Wohnung sein muss und was für Arbeiten Sie vor der Wohnungsübergabe durchführen müssen. Damit Sie die Wohnungsübergabe richtig vorbereiten und alles herrichten können, haben wir Ihnen wichtige Tipps zusammengestellt, um mit dem Vermieter keinen Ärger zu bekommen.

Wir haben darüber hinaus zur Unterstützung Ihrer Vorbereitung auch einen speziellen Merkzettel entwickelt, den Sie als Hilfestellung durchaus nutzen sollten.

Die Wohnung vor der Wohnungsübergabe richtig vorbereiten und herrichten

Um einen reibungslosen Auszug zu gewährleisten, müssen Sie als Mieter einige Pflichten erfüllen und die Wohnungsübergabe richtig vorbereiten. Im Mietvertrag wird normalerweise geregelt, wie Sie die Wohnung herrichten müssen, wenn Sie ausziehen wollen. Wie Sie als Mieter die Wohnung herrichten müssen, variiert von Vermieter zu Vermieter und kommt auf den geschlossenen Mietvertrag an. Normalerweise gilt für alle Mietverhältnisse, dass Sie die Wohnung besenrein herrichten und an den Vermieter übergeben müssen.

Besenrein bedeutet für Sie, dass Sie nur grobe Verschmutzungen zu beseitigen haben. Hierzu zählen folgenden Arbeiten, wenn Sie die Wohnungsübergabe richtig vorbereiten wollen:

  • Räume ordentlich saugen und kehren
  • Grobe Verschmutzungen beseitigen
  • Bad und Küche reinigen
  • Spinnweben entfernen
  • Selbst verursachte Schäden beheben
  • Fenster streifenfrei reinigen, wenn Klebereste vorhanden sind
  • Tapeten entfernen (sofern im Mietvertrag vereinbart)
  • Umbauten müssen normalerweise wieder zurückgebaut werden
  • Ausgebaute Einrichtungen, wie beispielsweise Schiebetüren oder Rollos, sind wieder anzubringen
  • Brandlöcher im Teppichboden müssen beseitig werden (falls das nicht möglich ist, dann muss von Ihnen der Zeitwert beglichen werden)
  • Schmierschicht auf dem Balkon muss entfernt werden

Wurde allerdings ausdrücklich vereinbart, dass die Umbauten bestehen bleiben können, dann müssen diese selbstverständlich nicht zurückgebaut werden.

Durch Klauseln können Schönheitsreparaturen abgewälzt werden

Sogenannte Schönheitsreparaturen, wie Decken, Wände, Türen, Fenster und Heizkörper streichen, sind normalerweise Sache des Vermieters. Unter diesen Reparaturen versteht man alles, was sich während des Wohnens abnutzen kann und mit Farbe, Gips und Tapeten erneuert werden kann.

Allerdings sollten Sie unbedingt vorher in Ihren Mietvertrag schauen oder fragen. Manche Vermieter wälzen diese Arbeiten gerne auf den Mieter ab, indem Sie eine Klausel einbringen. Sie als mietende Person sind allerdings dazu verpflichtet, bunt gestaltete Wände im Falle eines Auszugs zu weißen. Das wurde vom Bundesgerichtshof mit dem Az.: VIII ZR 416/12 entschieden, nachzulesen unter http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/bgh-urteil-mieter-muessen-beim-auszug-bunte-waende-weissen-a-932105.html.

Generell gilt, dass Sie die Wohnung so herrichten müssen, wie Sie vor Ihrem Einzug war. Wenn Sie die Wohnungsübergabe richtig vorbereiten wollen, dann haben Sie also eine ganze Menge zu tun. Es ist sehr wichtig, dass Sie die Anzahl der Wohnungs- und Zimmerschlüssel zurückgeben, die Sie bei Ihrem Einzug erhalten haben. Ansonsten können Ihnen Folgekosten entstehen. Hierzu zählt beispielsweise der Austausch der Schlösser und kosten für neue Schlüssel.

    Welche Aufgaben sind nicht Ihre Sache?

    Es gibt allerdings auch einige Dinge, die der Vermieter selber erledigen muss. Daher bietet es sich an, bevor Sie die Wohnungsübergabe richtig vorbereiten, sich über die Rechten und Pflichten zu informieren. Sie als Mieter müssen beispielsweise die folgenden Arbeiten nicht durchführen:

    • Abnutzungserscheinungen beseitigen
    • verkratzte Arbeitsplatte austauschen
    • Parkettboden mit leichten Schäden beheben
    • Fenster müssen nicht unbedingt geputzt werden (nur bei groben Verschmutzungen)
    • Unkraut auf den Balkon muss nicht entfernt werden

    Sicherlich gibt es einige Mieter, die sich aus diesen Dingen herauswinden möchten. Doch es ist letztendlich Ihr gutes Recht, diese Arbeiten nicht durchzuführen.

    Ohne Modernisierungsvereinbarung – schlechte Karten

    Haben Sie auf Ihre eigenen Kosten Zwischendecken eingebaut, alte Fußböden herausgerissen und durch Neue ersetzt, Armaturen erneuert, eine Einbauküche eingebaut und weitere Umbauarbeiten durchgeführt, so bleiben Sie im Falle eines Auszugs vielmals auf Ihren Kosten sitzen. Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, Sie angemessen zu entschädigen, wenn Sie keine Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen haben.

    Es kann Ihnen sogar passieren, dass Sie alle Umbauten wieder entfernen müssen und genau denselben Zustand herrichten müssen, wie er war, als Sie die Wohnung übernommen haben. Setzen Sie sich daher mit dem Vermieter in Verbindung und fragen nach einem Termin zur Vorabnahme.

    Die Bedeutung von Mietverträgen

    Ein Mietvertrag hat eine sehr große Bedeutung für beide Parteien. Vielmals wird ein Mietvertrag einer Wohnung am Ende mit Klauseln versehen, die sich nachteilig auf Sie auswirken können und Sie beim Wegzug viel herrichten müssen. Hierzu zählt beispielsweise die Schönheitsreparaturklausel. Allerdings kann diese Klausel auch unwirksam sein. Wurde die Klausel im Mietvertrag mit starren Fristen versehen, dann ist die Vereinbarung nichtig, Sie brauchen die Schönheitsreparaturen der Wohnung nicht durchzuführen und sparen viel Zeit und Kosten, wenn es um die Wohnungsübergabe richtig vorbereiten und das Herrichten geht. Sogenannte starre Fristen im Mietvertrag können sein:

    • Nach spätestens drei Jahren
    • Spätestens nach fünf Jahren
    • Spätestens nach sieben Jahren
    • Mindestens bei Ihrem Auszug

    Die Unwirksamkeit der Klausel mit starren Fristen wurde bereits in Gerichtsurteilen festgelegt. Das Urteil v. 05.04.2006, Az.: VIII ZR 178/05 vom Bundesgerichtshof zu diesem Thema können Sie gerne hier http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=97714562923ae1b96ace4a9b9a2cf791&nr=36012&pos=0&anz=1 nachlesen.

    Wie verhält sich die Wohnungsübergabe bei DDR-Mietverträgen?

    Bei alten DDR-Mietverträgen verhält sich der ganze Sachverhalt etwas anders. Trotz des Rechtssystems ab der Wiedervereinigung gelten einige Vertragsbestandteile der alten DDR-Mietverträge für die Wohnung weiter.

    Die Altverträge der DDR sind im Prinzip sehr mieterfreundlich im Bezug auf Kündigungsfristen und Schönheitsrenovierungen beim Auszug. In der DDR wurden die Mieter per Gesetz dazu verpflichtet, während der Mietdauer regelmäßig zu renovieren. Letztendlich ist es dann bei der Wohnungsübergabe so, dass Sie vor dem Auszug nicht malern müssen. Es ist auch keine Endrenovierung notwendig, wenn den regelmäßigen Malerarbeiten nur sehr lax nachgekommen wurde. Sind allerdings durch die mangelnden Renovierungsarbeiten der Wohnung Schäden an der Bausubstanz entstanden, dann sind Sie als Mieter schadensersatzpflichtig.

    Beachten Sie all diese Punkte, dann können Sie Ihre Wohnungsübergabe richtig vorbereiten. Es bietet sich an, vorab mit der zuständigen Person in Kontakt zu treten, zu fragen, eine Vorabnahme in die Wege zu leiten und die Wohnungsübergabe richtig vorbereiten zu können. Durch den direkten Kontakt und die Aussage können Sie Ihre Wohnungsübergabe richtig vorbereiten und die Wohnung in den gewünschten Zustand herrichten.

    Dieser Artikel sowie alle anderen kostenlosen Serviceleistungen und Ratgeber von www.Umzug123.de stellen in keinster Weise eine Rechtsberatung dar. Es wird auch keine Gewähr für sonstige und rechtliche Vollständigkeit übernommen.
    Bildnachweise: Bild: besenrein übergeben - Foto: rosmary/flickr cc-by-2.0, Bild: Schönheitsreparaturen durchführen - Foto: Rainer Sturm/pixelio.de, Bild: Vereinbarungen beachten - Foto: Stephanie Hofschlaeger/pixelio.de, Bild: keine gesonderte Endrenovierung - Foto: Rainer Sturm/pixelio.de