Wohnungsbesichtigung – worauf solle man achten?

Inhalt der Vereinbarung bereits wichtig
 

Bei der Suche nach einer neuen Wohnung haben Sie sich intensiv in der Tageszeitung und im Internet umgeschaut. Endlich spricht Sie eine Anzeige an, denn der Mietpreis, die Größe, Lage und Verfügbarkeit stimmen. Einer Wohnungsbesichtigung steht nichts mehr im Weg.

Doch bereits bei der Terminvereinbarung mit dem Vermieter oder Makler sollten Sie einiges beachten, damit Sie nicht schon vor der Wohnungsbesichtigung ein falsches Bild von Ihrer künftigen Wohnung erhalten.

Dazu ein paar Tipps:
 
  • Versuchen Sie, einen Einzeltermin zu vereinbaren, obwohl dies gerade in Großstädten eher die Ausnahme ist.
  • Unterschreiben Sie nichts während der Besichtigung, und machen sie auch vor Ort keine festen Zusagen.
  • Vereinbaren Sie auf jeden Fall einen Termin unter der Woche nach 17 Uhr, denn zu dieser Zeit sind die meisten Bewohner zu Hause und Sie können sich so bereits einen realistischen Eindruck von der Lärmbelastung in der Wohnung machen.
     
Außerdem können Sie auch Hausbewohner nach weiteren Lärmquellen fragen, ob beispielsweise ein Nachbar Klavier spielt oder ständig Hunde bellen, oder sich auch über andere wichtige Dinge informieren.
 

Besichtigung bei Tageslicht in Begleitung
 

Nur bei Tageslicht ist eine Wohnungsbesichtigung sinnvoll, denn nur dann können Sie etwaige Mängel erkennen. Bei Dunkelheit ist dies oft schwierig. Falls es zeitlich möglich ist, sollten Sie sich die Wohnung an verschiedenen Wochentagen zu unterschiedlichen Tageszeiten zeigen lassen. Außerdem ist es ratsam, die Wohnung nicht allein zu besichtigen, sondern eine zweite Person mitzunehmen, die vielleicht Mängel erkennt, die Sie nicht sehen. Fragen Sie auch den Vermieter oder Makler, warum der Vormieter ausgezogen ist.

Wenn Sie die Wohnung anschauen können, sollten Sie auf folgende Punkte besonders achten:
 
  • Sind ausreichend Steckdosen vorhanden?
  • Gibt es für den Fernseher einen Satelliten- oder Kabelanschluss?
  • Wie schnell ist der Internetanschluss?
  • Wie ist der Zustand der Fenster und Türen? Lassen sie sich einwandfrei schließen, sind die Dichtungen in Ordnung?
  • Wie ist der Zustand der Sanitäranlagen? Tropft der Wasserhahn, lässt sich die Toilettenspülung gut betätigen?
  • Sind Waschbecken und Badewanne intakt und sehen sie gepflegt und modern aus?
  • Sind die Wand- und Bodenfliesen sauber, vollständig und unbeschädigt?
  • Gibt es viele oder wenige Bohrlöcher in den Wänden oder Decken?
  • Sind Schimmel- oder Wasserflecken an den Wänden zu sehen?
  • Wie ist der Zustand der Fußböden? Hat das Laminat viele Kratzer oder ist es sogar beschädigt? Muss das Parkett bald abgeschliffen werden? Liegt Teppichboden in der Wohnung oder PVC?

Bei einer Besichtigung sollten Sie auch darauf achten, in welchem Zustand sich die Heizkörper befinden und ob Zähleinrichtungen für den Wasser- und Warmwasserverbrauch vorhanden sind. Lassen Sie sich vom Vermieter oder Makler die Verbrauchswerte des Vormieters mitteilen, um anfallende Heizkosten richtig einschätzen zu können.

Wichtig ist auch zu wissen, ob es eine Einbauküche gibt, die Sie übernehmen können und wenn ja, zu welchem Preis. Wie ist der Zustand der Küche?

Sie sollten auch überprüfen, ob es eine Türsprechanlage und einen Türöffner in der Wohnung gibt und ob alle Schlüssel, die zur Wohnung gehören, vollzählig sind.
 

Im Übergabeprotokoll Mängel festhalten
 

UmSämtliche Mängel, die Sie bei der Wohnungsbesichtigung festgestellt haben, sollten Sie gegenüber dem Vermieter offen ansprechen. Die Mängel sollten Sie in einem Übergabeprotokoll schriftlich dokumentieren und vom Vermieter unterschreiben lassen. Der Deutsche Mieterbund (www.mieterbund.de) bietet ein solches Übergabeprotokoll zum Download an. Dort sind dann alle Mängel aufgeführt, und es ist festgehalten, bis wann sie von wem beseitigt werden müssen.

Ein weiteres wichtiges Kriterium, das Sie berücksichtigen sollten, ist die Lage des Waschmaschinenanschlusses. Befindet er sich im Keller, in der Küche oder im Bad? Außerdem: Gibt es einen Kellerraum oder einen Dachboden, der zur Wohnung gehört, und ist ein Fahrradkeller vorhanden oder gibt es andere Abstellmöglichkeiten für Ihr Fahrrad? In welcher Himmelsrichtung befindet sich der Balkon? Wenn Sie Haustiere haben, sollten Sie klären, ob Hunde oder Katzen in der Wohnung gehalten werden dürfen.

    Wohnungsumgebung genau betrachten
     

    Ihre Beobachtungen sollten sich aber nicht nur auf die eigentliche Wohnung beschränken, sondern sie sollten auch die Umgebung derselben intensiv in Augenschein nehmen, denn die schönste Wohnung fördert wohl kaum Ihre Lebensqualität, wenn Sie sich in der Umgebung nicht wohl fühlen.

    Bei der Besichtigung der Umgebung sollten Sie sich folgende Fragen stellen:
     
    • Gehört zur Wohnung eine Garage oder ein Stellplatz? Wenn nicht, gibt es ausreichend Parkmöglichkeiten auf der Straße?
    • Wie weit sind die nächsten Einkaufsmöglichkeiten entfernt?
    • Sehen die Außenanlagen gepflegt aus?
    • Wie ist die Infrastruktur? Kann ich meinen Arbeitsplatz bequem erreichen, auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln?
    • Wenn Sie Kinder haben: Wie weit ist es bis zum nächsten Spielplatz, zum nächsten Kindergarten und zur nächsten Schule?
    • Gibt es Geruchsbelästigungen vielleicht durch einen nahe gelegenen Imbiss, eine Gaststätte oder eine Fabrik?

    Am besten, Sie nehmen zur Wohnungsbesichtigung einen Fotoapparat oder Ihr Handy mit, um die Mängel auch bildlich festzuhalten.

    Mietminderung nur bei neuen Mängeln und Störfaktoren
     

    Wegen Mängeln oder Störfaktoren, die bereits vor dem Einzug präsent waren, dürfen Mieter die Miete nicht mindern. Wenn Sie beispielsweise erst nach Ihrem Einzug feststellen, dass ihr neues Zuhause an einer Baustelle oder in der Nähe einer Gaststätte liegt, dürfen Sie nicht einfach weniger Miete zahlen, wenn diese bereits vor Ihrem Einzug vorhanden war.

    Falls sich allerdings nach Ihrem Einzug ein lärmintensiver Gewerbebetrieb in unmittelbarer Nähe Ihrer Wohnung niederlässt, darf die Miete gemindert werden. Aber ein Mieter, der eine Wohnung mitten in der Stadt mietet, kann dennoch nicht grundsätzlich wegen Straßenlärms weniger Miete zahlen. Dies entschied das Landgericht Berlin (AZ: 62 S 234/00).
     

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