Umzug: Lärmbelästigung und Lärmvermeidung. Was ist zu beachten?

Vorsicht und Rücksichtnahme zum Handlungsprinzip machen

Hämmern, Bohren, Möbel rücken – diese Tätigkeiten sind bei einem Umzug und auch einige Zeit danach unumgänglich, doch dabei entsteht zwangsläufig auch Lärm. Lärm, der für die anderen Bewohner des Hauses zu einer Lärmbelästigung werden kann.

Damit sich nicht gleich am ersten Tag Ihres Einzugs alle Mieter über Sie beschweren, sollten Sie darauf achten, möglichst wenig Lärm zu verursachen. Rücksichtnahme ist hier angesagt, wenn Sie beispielsweise Möbel durch das Treppenhaus tragen müssen, versuchen Sie, während des Umzugs in angemessener Lautstärke vor sich zu gehen und nicht unnötig laut zu rufen oder gar durch das Treppenhaus nach oben oder unten zu schreien, denn das hallt durch das ganze Haus. Mit Musik geht zwar bekanntlich alles leichter, aber auch am Umzugstag sollten Sie darauf achten, keinen ohrenbetäubenden Lärm durch Musik zu verursachen, sondern die Ohren Ihrer künftigen Nachbarn zu schonen, indem Sie Ihr Radio auf Zimmerlautstärke einstellen.

Sinnvoll ist es auch, die Hausbewohner rechtzeitig über Ihren Umzug zu informieren. Wie sollten Sie hier am besten vorgehen?

Es besteht beispielsweise die Möglichkeit, etwa eine Woche vor dem geplanten Umzug einen Aushang im Treppenhaus zu machen, mit dem Sie auf den Umzug und den dabei entstehenden Lärm aufmerksam machen und die Bewohner um Verständnis bitten.

Mit einem solchen Aushang weisen Sie auf die bevorstehende Lärmbelästigung hin und bitten gleichzeitig um Verständnis. Aber auch nach dem eigentlichen Umzugstag entstehen natürlich in einer neu bezogenen Wohnung typische Renovierungsgeräusche, sei es durch das Hämmern beim Küchenaufbau, das Bohren mit der Schlagbohrmaschine oder das Zurechtrücken der Möbel. Hier sollten Sie auf jeden Fall die festgelegten Ruhezeiten beachten, die im Mietvertrag oder in der Hausordnung stehen.

Solange Ihre Nachbarn nichts gegen Lärm am Umzugstag einzuwenden haben, passiert auch nichts. Sollte sich jedoch jemand über den Lärm beschweren, müssen Sie je nach Schwere der Störung mit Bußgeldern rechnen. Am besten sprechen Sie vor dem eigentlichen Umzugstag mit Ihren Mitbewohnern über das Thema Lärm und Lärmbelästigung, so dass Sie hinterher keinen Ärger bekommen. Grundsätzlich gelten allerdings die Vorschriften, die in der Hausordnung oder dem Mietvertrag festgelegt sind.

Was sagen die Gesetze?

Nach der Lärmschutzverordnung aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt es eine gesetzlich geregelte Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsruhe. Werden in der Hausordnung oder dem Mietvertrag keine Ruhezeiten genannt, so gelten die allgemeinen Ruhezeiten im Mietrecht, die der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil von 2003 festgelegt hat (BGH V ZB 11/98). Diese sind:

  • Montag bis Freitag von 13 bis 15 Uhr
  • Montag bis Freitag von 22 Uhr bis 7 Uhr
  • Samstag von 13 bis 15 Uhr und ab 19 Uhr
  • An Sonn- und Feiertagen Hausruhe den ganzen Tag über

Während dieser Zeiten sollten sämtliche Geräusche nicht über die so genannte Zimmerlautstärke hinausgehen. Zimmerlautstärke ist laut Mietrechtslexikon eine Lautstärke, die in den Nachbarwohnungen nur noch so zu hören ist, wie die allgemeinen für dieses Haus typischen Wohngeräusche des täglichen Lebens.

Da die Kommunen und Gemeinden häufig eigene Verordnungen und Vorschriften bezüglich des Lärms am Umzugstag haben, informieren sie sich am besten frühzeitig über diese, denn so ersparen Sie sich eine Menge Ärger.

Bohren und hämmern sind sicherlich Geräusche, die über die Zimmerlautstärke hinausgehen und die Sie während der Ruhezeiten vermeiden sollten, aber wenn Sie beispielsweise Wände tapezieren oder streichen müssen, verursachen diese Tätigkeiten im Normalfall keine lauten Geräusche, so dass Sie diese Renovierungsarbeiten auch während der Ruhezeiten verrichten können.

Für Trittschall sorgen

Ein nicht ausreichender Trittschallschutz stellt einen Mangel der Wohnung im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB dar. Ein Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand. (BGH, Urteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97). In einem Mehrfamilienhaus muss der Vermieter dafür sorgen, dass Wohnungen ausreichend gegen Trittschall isoliert sind. Probleme mit Trittschall ergeben sich häufig beim Verlegen von Laminatfußböden. Hier ist auf jeden Fall eine zusätzliche Trittschallisolierung notwendig.

Feiertagsgesetz einhalten

Obwohl Sie sonntags wahrscheinlich am ehesten Zeit für einen Umzug haben, sollten Sie darauf verzichten, an diesem Tag umzuziehen, denn Sie sollten auf jeden Fall die so genannte Sonntagsruhe einhalten, die durch das Feiertagsgesetz (FTG), geregelt ist. Bei dem FTG geht es im weitesten Sinne um Immissionen, zum Beispiel Geräusche, Hitze, Kälte, Licht oder Gerüche.

Die Sonntagsruhe ist im bundeseinheitlichen Arbeitszeitgesetz festgeschrieben, das ein allgemeines Beschäftigungsverbot mit wenigen Ausnahmen verbindlich festlegt. Die Sonntagsruhe ist durch das Grundgesetz geschützt. Art.139 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919, der gemäß Art.140 des Grundgesetzes Bestandteil des Grundgesetzes ist, bestimmt, dass der Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleibt. Eine Abschaffung ist daher nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Allerdings kommt es darauf an, in welchem Bundesland Sie wohnen, denn es gelten in den Bundesländern leicht modifizierte Regelungen.

Andere Länder, andere Gesetze

So steht beispielsweise im FTG von Schleswig-Holsteins in § 3 Absatz 2, dass öffentlich bemerkbare Handlungen, die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, verboten sind, aber in § 4 Absatz 1 Satz 3 wird gleich eine Ausnahme gemacht bei „nicht gewerbsmäßiger Betätigung in Haus und Garten“.

Somit könnten Sie also sonntags Arbeiten verrichten, die man nicht öffentlich bemerkt, wie etwa Gartenmöbel streichen, der Betrieb von Rasenmäher ist allerdings laut der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr verboten.


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Bildnachweise: Bild: Lärmbelästigung vermeiden - Foto: Mark Hunter / flickr cc-by-2.0, Bild: handgeschriebener Umzugsaushang - eigenes Foto, Bild: Ruhezeiten einhalten - Foto: Rainer Sturm / pixelio.de, Bild: Feiertagsgesetz einhalten - Foto: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de