Rechte und Pflichten bei einem Wohnungsumzug

Umzugsrecht - müssen Sie das kennen? Nein, aber Sie sollten es. Also Ja!

Transportgegenstände können während des Umzugs verloren oder zu Bruch gehen, hochwertige Möbel oder Instrumente zu Schaden kommen, fremdes Eigentum beschädigt werden oder Geräte ihre Funktion einbüßen, der zeitliche Aufwand falsch kalkuliert worden sein, so dass Sie am Ende draufzahlen müssen oder durch unvorhergesehene Ereignisse im wahrsten Sinne des Wortes im Regen stehen.

Die für einen Umzug mit einem Umzugsunternehmen relevanten Vorschriften stehen im deutschen Handelsgesetzbuchs HGB. Das 4. Buch beschäftigt sich mit dem eigentlichen Handelsgeschäft. Für Sie interessant ist es deshalb, weil Sie mit einem Umzugsunternehmen ein solches abschließen. Das Handelsrecht regelt die Rechte und Pflichten eines Transportunternehmers. Unsere Ausführungen beziehen sich auf die letzte Änderung durch Gesetz vom 04.07.2013 (BGBl. I S. 1981) m.W.v. 22.07.2013.

Was besagt das Umzugsrecht?

Das deutsche Umzugsrecht ist Bestandteil des Transport- und Speditionsrechts, welches vor allem durch die Paragraphen 407 bis 466 des HGB geregelt ist. Das eigentliche Umzugsrecht steht in den Paragraphen 451 bis 451 h. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen gelten die internationalen Abkommen.

Die Paragraphen 451a bis 451c regeln die Pflichten von Transportunternehmen. Die Haftungsausschlussgründe sind in den Paragraphen 451c bis 451h aufgeführt. Die Gesetzesregelungen des HGB können Sie hier einsehen.

Für die im HGB verwendeten Begriffe Frachtführer, Absender und Verbraucher hier die für einen Wohnungsumzug geltenden synonymen Begriffe:

Frachtführer:
    der von Ihnen beauftragte Transport- oder Umzugsunternehmer und
    somit alle Personen, die Ihren Wohnungsumzug oder Teilleistungen
    in seinem Auftrag durchführen

Absender/Empfänger:
    Person, die Dienstleistungen von Umzugsunternehmen in Anspruch
    nimmt

Verbraucher:
    Privatperson, die einen Wohnungsumzug aus rein privaten Gründen
    durchführt, womit alle gewerblichen oder selbständig beruflichen  
    Gründe ausgeschlossen werden (vgl. §13 BGB)
    (Nutzen Sie in Ihrem neuen Heim einen oder mehrere Räumlichkeiten
    auch als offizielle Arbeitsräume, sind Sie in diesem Sinne kein
    Verbraucher mehr)

Selbst für die intelligentesten Erdenbürger hinterlässt das Studieren von Paragraphen Fragezeichen und im schlimmsten Falle einige graue Haare mehr. Damit Sie sich nicht durch den Paragraphendschungel kämpfen müssen und Ihre wertvolle Zeit den Vorbereitungen für Ihren Umzug widmen können, sind die im Umzugsrecht festgelegten Vorschriften hier verständlich dargelegt. Machen Sie sich mit diesen vertraut, bevor Sie Preise und Konditionen mit einem Umzugsunternehmen verhandeln.

Worüber muss Sie das Umzugsunternehmen aufklären?

vor Ihrem Umzug:
  • darüber, dass Sie das Umzugsunternehmen in mündlicher Form über zu transportierendes gefährliches Gut und zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen unterrichten müssen
  • über zusätzliche Verwaltungsvorschriften und Bestimmungen wie Zollvorschriften(eine Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit gehört nicht zu den Pflichten von Umzugsunternehmen)
  • über die Haftungsbestimmungen
  • über die Möglichkeit, weitergehende Haftung zu vereinbaren oder Zusatzversicherungen für einen Umzug abzuschließen
  • über sämtliche, vom Umzugsrecht abweichende Vorschriften und Zusatzvereinbarungen
  • über die sogenannte Haftungsbeschränkung bei Schaden am Umzugsgut, die einen Haftungsbetrag festlegt, der sich nicht nach dem Wert des Umzugsgutes, sondern nach dem Ladevolumen richtet
  • wenn der Haftungsbetrag auf einen niedrigeren Wert als den geltenden Haftungshöchstbetrag festgelegt wird

nach Ihrem Umzug:
  • über die Form und Frist einer Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassung

Worüber müssen Sie das Umzugsunternehmen informieren?

vor Ihrem Umzug
  • über den Transport von gefährlichem Gut und zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen in mündlicher Form und
  • über sichtbare, schon bestehende Schäden am Umzugsgut

Wer haftet wann für was?

Schadens- und Haftungsansprüche sind der häufigste Streitwert.

Grundsätzlich gilt: Das Umzugsunternehmen haftet durch die sogenannte Obhutshaftung für Schäden, die beim Umzug durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme über die Beförderung bis zur Ablieferung sowie durch Überschreitung der Lieferfristen entstanden sind. Ausgenommen sind unvorhergesehene Ereignisse, die sich auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden oder abwenden ließen wie Unwetter.

Haftungsbeschränkung und Haftungsausschlussgründe

Die schon erwähnte Haftungsbeschränkung legt für das Transportunternehmen im Falle eines Schadens einen Haftungsbetrag fest, der sich nach Kubikmetern des Laderaums berechnet. Er ist gemäß § 451e HGB auf einen Haftungshöchstbetrag von 620 Euro beschränkt.
Der Paragraph 451d regelt die besonderen Haftungsausschlussgründe, die Umzugsunternehmen von einer Haftung für entstandene Schäden oder Verlust am Umzugsgut befreien, wenn schon alleine die Vermutung als Schadensursache auf spezielle Punkte zurückzuführen ist:

Unsere Tipps
  • Die meisten Umzugsunternehmen sichern sich durch zusätzliche Haftungsbeschränkungen ab, insbesondere vor unabwendbaren Ereignissen wie Stürmen oder Überschwemmungen.
  • Der Haftungshöchstbetrag kann im Umzugsvertrag auf einen geringeren Betrag festgelegt werden. Darüber muss Sie das Umzugsunternehmen vor Vertragsabschluss in Kenntnis setzen.
  • Transportieren Sie wertvolle oder zerbrechliche Gegenstände und wichtige Papiere besser selbst.
  • Bei allem Mitgefühl - überlassen Sie den Transport Ihres Umzugsgutes den Profis der Umzugsunternehmen, denn selbst gutgemeintes "Mitanpacken" macht Sie oder private Umzugshelfer für entstehende Schäden haftbar, vorausgesetzt ein Umzugsprofi hat Sie vorab gewarnt. Wenn Sie also netterweise beim Manövrieren eines sperrigen Schranks im Treppenhaus mitgeholfen haben und dieser dort trotz aller Bemühungen Schäden verursacht hat, müssen Sie die Reparaturkosten selbst tragen.
  • Versichern Sie Ihr Umzugsgut über freiwillige Zusatzversicherungen, insbesondere wenn der tatsächliche Wert den Haftungsbetrag deutlich überschreitet.

Die Schadensanzeige

Um Schadens- und Haftungsansprüche geltend machen zu können, müssen Sie während des Umzugs entstandene Schäden oder Verlust fristgerecht melden:
  • offen sichtbare Schäden wie Brüche oder Schrammen spätestens am Folgetag
  • versteckte Schäden wie innere Schäden innerhalb von 10 Werktagen.

Unsere Tipps
  • Kontrollieren Sie Ihr Umzugsgut noch am Tag des Umzugs, am besten schon während des Ausladens, auf offensichtliche Schäden. Überprüfen Sie auch das Treppenhaus auf mögliche Beschädigungen.
  • Schicken Sie Schadensmeldungen durch Umzug immer per Einschreiben und fertigen Sie eine Kopie an.

Was steht im Umzugsvertrag?

Der Umzugsvertrag ist eine Form des Frachtvertrags und bezieht sich im Wesentlichen auf diesen. Der Frachtvertrag ist eine Form des Werkvertrages, der zwischen Ihnen und einem gewerblichen Transportunternehmen geschlossen wird. Er ist durch die Paragraphen 407 bis 452d des HGB geregelt. Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, schließen Sie einen Umzugsvertrag ab.

Der Umzugsvertrag enthält alle Dienstleistungen, die das Umzugsunternehmen für Ihren Wohnungsumzug ausführen soll sowie die Konditionen und Zusatzvereinbarungen. Diese stützen sich auf die im Umzugsrecht des HGB aufgeführten Vorschriften. Von diesen darf das Umzugsunternehmen nicht zu Ihrem Nachteil abweichen.

Umzugsunternehmen haben aber einigen Spielraum, vor allem die folgenden Punkte betreffend:
-  Höhe des Haftungsbetrages
-  erweiterte Haftungsbeschränkungen
-  Mehrkostenregelung und
-  Rücktrittsrecht (vgl. § 451h).

Unsere Tipps    
  • Lesen Sie den Umzugsvertrag und die darin aufgeführten Grundleistungen und Zusatzleistungen  und vor allem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) sorgfältig durch. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie auch, dass Sie über die geltenden Rechte und Pflichten beider Vertragspartner aufgeklärt worden sind.
  • Prüfen Sie in den AGBs die Regelungen zum Rücktrittsrecht (vgl. §§ 307 BGB). Wenn eine Klausel eingebaut ist, aufgrund derer das Umzugsunternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund von der Einlösung des Vertrages zurücktreten kann, darf es dieses auch tun, im allerschlimmsten Falle sogar noch am Tag des Umzugs.
  • Regeln Sie im Umzugsvertrag auch die Zahlungsmodalitäten. Häufiger Streitpunkt sind die Mehrkosten, vor allem dann, wenn der Umzug länger dauert als geplant.
  • Unter anderem in solchen Fällen kommt es vor, dass Umzugsunternehmen Umzugsgüter einbehalten, wenn der Absender die geforderte Summe nicht zahlen will. Hier greift das Pfandrecht. Gemäß § 1204 BGB kann ein Gläubiger bewegliche Sachen einbehalten, solange ausstehende (offene Rechnung) oder zukünftige Forderungen (unvorhergesehene Mehrkosten) nicht beglichen wurden. Ob diese Forderungen berechtigt sind, wird im schlimmsten Falle vor Gericht geklärt.

Gemeinsam sind Sie stark - Haftung von Umzugshelfern, Hausrat- und Haftpflichtversicherung

Wenn die finanzielle Lage es gerade nicht zulässt, die Beauftragung von Umzugsunternehmen sich nicht lohnt oder Sie eher der Selbst-ist-die-Frau/der Mann-Typ sind, können Sie Ihren Wohnungsumzug natürlich auch selbst organisieren. Dann sind viele helfende Hände Gold wert. Ein Wohnungsumzug mit Freunden kann jede Menge Spaß bringen und schont Ihren Geldbeutel. Nach dem Umzug können Sie direkt gemeinsam die neue Umgebung erkunden und das gesparte Geld gleich wieder auf den Kopp hauen.

Manchmal verursachen aber auch die privaten Umzugshelfer Schäden. Da Privatpersonen für Umzugsschäden nicht belangt werden können, müssen Sie für diese aufkommen. Es wird von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung ausgegangen, die nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgesetzt werden kann. Wenn Sie sich absichern wollen, können Sie einen Vertrag aufsetzen lassen, der den privaten Umzugshelfer bei Schäden in die Pflicht nimmt, was ein Freundschaftdienst aber eigentlich ausschließen sollte. Haftpflichtversicherungen bieten für diese Fälle eine Zusatzklausel an.

Unsere Tipps
  • Lassen Sie Ihre privaten Umzugshelfer während des Umzugs nur Kartons und kleine Gegenstände tragen, die bei Schaden keine großen Kosten verursachen.
  • Die Hausratsversicherung greift bei Umzugsschäden durch Dritte nicht. Eine Ausnahme bilden Glasschäden, wenn Sie diese vorab versichert haben.
  • Ihre Hausratsversicherung gilt zwei Monate parallel für die alte und die neue Wohnung, wenn Sie Ihre Versicherung rechtzeitig über den Wohnungsumzug informiert haben.
  • Wenn Personen- oder Sachschäden an Dritten ohne Vorsatz entstehen, kommt Ihre private Haftpflichtversicherung zum Einsatz.

Sonderurlaub für Ihren Wohnungsumzug- Gute Argumente überzeugen!

Laut Bundesurlaubsgesetz haben Sie als Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch auf Sonderurlaub aufgrund eines privaten Umzugs, es sei denn, dieser wurde vertraglich festgelegt (z.B. im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung). Gute Argumente haben aber schon so manchen Arbeitsgeber überzeugt.

Wenn Sie angestellt sind, steht Ihnen in der Regel ein Tag Sonderurlaub für einen Wohnungsumzug zu, Beamten oder Mitarbeitern des Öffentlichen Dienstes sogar bis zu drei Tage.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Umzugsurlaub haben Sie gemäß § 16 BGB allerdings nur bei einem Wohnungsumzug aus betrieblichen Gründen, z.B. weil Ihr Arbeitsplatz verlegt wurde oder Ihr Betrieb einen Ortswechsel plant.


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