Umzugskosten und Steuern – was sollte man wissen

Umzugskosten sparen - gewusst wie!
 

Ein Umzug kann teuer werden. Da hilft es, vorab zu wissen, wie Sie Umzugskosten sparen können. Sie sparen zum Beispiel einiges an Geld, wenn Sie Ihre Umzugskosten steuerlich absetzen. Als Umzugskosten gelten hier nicht nur Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit dem eigentlichen Umzug stehen, sondern auch Kosten für die Wohnungssuche und das Einleben am neuen Wohnort nach dem Umzug.
 

Umzugskosten steuerlich absetzen
 

In der Regel können Sie bei einem Umzug in eine andere Stadt und teilweise sogar bei einem Umzug innerhalb der gleichen Stadt Umzugskosten steuerlich absetzen, zum einen als Umzugskosten-Pauschale oder per Einzelnachweis.

Wichtig ist, alle Rechnungen und Belege, die in Zusammenhang mit der Wohnungssuche, der Vorbereitungen für den Umzug, dem eigentlichen Umzug und den Nacharbeiten stehen, aufzuheben.  

Ausschlaggebend dafür, ob Sie Umzugskosten steuerlich absetzen können, ist der Anlass für Ihren Umzug. Grundsätzlich wird zwischen einem Umzug aus beruflichen Gründen (beruflicher Umzug) und einem Umzug aus rein privaten Gründen (privater Umzug) unterschieden.

Umzugskosten können Sie in der Einkommenssteuererklärung geltend machen:
 
  • als Werbungskosten (beruflicher Umzug)
  • als haushaltsnahe Dienstleistungen (privater Umzug)
  • als außergewöhnliche Belastung (z.B. bei Krankheit, Behinderung, Umweltkatastrophen)
 


Bei berufsbedingtem Umzug Umzugskosten steuerlich absetzen- und zwar als Werbekosten
 

Wenn ein beruflicher Umzug notwendig war, können Sie einiges an Umzugskosten sparen, indem Sie Ihre Umzugskosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung und im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich geltend machen. Als gesetzliche Grundlage gilt das Bundesumzugskostengesetz. Dieses regelt, welche Kosten bei einem Umzug vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Wenn Sie privatwirtschaftlich beschäftigt sind, orientiert sich die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten an der für arbeitende Bundesbeamte in vergleichbarer Stellung.

Als beruflicher Umzug gilt ein Umzug aus folgenden Gründen:
 
  • Aufnahme einer Arbeit in einer anderen Stadt
  • Versetzung durch Arbeitgeber oder Behörde
  • Umzug aus betrieblichem Interesse des Arbeitgebers, z.B. bei Räumung oder Bezug einer Dienstwohnung oder werkseigenen Wohnung  
  • deutliche Verkürzung der Fahrzeit zum Arbeitsplatz für Hin- und Rückfahrt um mind. eine Stunde bzw. Erreichbarkeit in 10 Gehminuten
  • Aufgabe oder Bezug einer beruflich bedingten Zweitwohnung
  • Rückverlegung des Wohnsitzes nach Deutschland aufgrund Wiederaufnahme einer  beruflichen Tätigkeit
 


    Hier können Sie auch bei einem privaten Umzug Umzugskosten sparen
     

    Umzugskosten, die ein privater Umzug verursacht, gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung. Bis vor einigen Jahren konnte man Aufwendungen, die durch einen privaten Umzug entstanden sind, nicht als Umzugskosten steuerlich absetzen. Seit 2006 können Sie nun auch bei einem privaten Umzug bis zu 20% der Umzugskosten sparen. In der Regel werden diese Umzugskosten unter haushaltsnahe Dienstleistungen zusammengefasst.
     

    Umzug als außergewöhnliche Belastung
     

    Erfolgt der Umzug aus gesundheitlichen Gründen, z.B. wegen Krankheit oder Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines nahen Angehörigen, können Sie als sogenannte außergewöhnliche Belastung Ihre Umzugskosten steuerlich absetzen Als solche gelten auch Naturkatastrophen wie Hochwasser, die einen Umzug notwendig machen.
     
     

    So können Sie weitere Umzugskosten sparen
     

    Sie können die folgenden Umzugskosten steuerlich absetzen, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
     
    • Transport- und Beförderungskosten  (z.B. für Umzugsunternehmen oder Miet-LKW incl. Benzin, Transportversicherung, vorübergehende Lagerung des Umzugsgutes)
    • Maklerkosten für die neue Mietwohnung
    • Reisekosten  (z.B. Benzinkosten bei Fahrten mit dem eigenen PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen alter und neuer Wohnung wegen Möbeltransport oder Renovierungsarbeiten, Besuche der Familie bei doppelter Haushaltsführung bis zu 2 Jahren) 
    • doppelte Mietzahlungen bis max.6 Monate (mit Ausnahme von Wohnungen im eigenen Haus oder Umzug in eine Eigentumswohnung)
    • Aufwendungen für Transportschäden
    • Verpflegungsmehraufwand
     

    Pauschalen für sonstige Umzugskosten
     

    Neben den tatsächlich absetzbaren Umzugskosten für Transport, Spedition oder Maklergebühren sind  Pauschalsätze von der Steuer abziehbar, die die sonstigen Umzugskosten abdecken sollen. Für diese Aufwendungen benötigen Sie keine Einzelnachweise. Sind Ihre sonstigen Umzugskosten allerdings höher als die Pauschalsätze, dürfen Sie diese als tatsächliche Umzugskosten geltend machen. Dazu reichen Sie Ihre Rechnungen und Belege ein. 

    Zu den sonstigen Umzugskosten zählen:
    • Einbau und Anpassungsarbeiten (z.B. Schönheitsreparaturen oder Reinigung der Teppichböden in der alten Wohnung, Anschluss und Anpassung von Elektro- und Gasgeräten)
    • Wohnungssuche (z.B. Besichtigungstermine, Anzeigen)
    • Abbau und Aufbau von Einrichtungsgegenständen
    • Änderung des Telefonanschlusses  
    • Meldegebühren (z.B. Änderung von Ausweisen und Ummelden des PKW)
    • Nachhilfeunterricht und Auslagen für Schulbücher oder Umschulungsgebühren
    • Ausgaben für private Umzugshelfer und Trinkgelder für die Möbelpacker

     

    Noch ein paarTipps
     

    Speditionskosten
    Wenn Ihr privater Umzug durch ein Umzugsunternehmen durchgeführt wird, können Sie bis zu  20% der Speditionskosten bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der Umzugsfirma und Nachweis der Zahlung auf dessen Konto steuerlich geltend machen, rückwirkend bis Januar 2006.

    Handwerker- und Renovierungskosten
    In der Regel werden Kosten für Renovierungen durch Umzug nicht steuerlich anerkannt. Eine Ausnahme bilden Schönheitsreparaturen wie das Streichen und Tapezieren von Zimmerdecken und Wänden sowie das Streichen von Heizkörpern, Fenstern und Türen. Sie können gemäß § 35a EStG als Handwerkerkosten steuerlich abgesetzt werden. Als Umzugskosten gelten ausschließlich Lohnzahlungen.

    Arbeitszimmer
    Sie können für Ihr Arbeitszimmer Umzugskosten steuerlich absetzen- in voller Höhe für die  Einrichtung und weitere Kosten, wenn Ihr Arbeitszimmer Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist
    und zu Teilen, wenn Sie nach Ihrem Umzug über fünfzig Prozent Ihrer beruflichen Tätigkeit in Ihrem Arbeitszimmer ausüben oder kein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist.

    Zum Nachlesen:
    http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
    http://www.finanztip.de/handwerkerkosten/



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    Bildnachweise: Bild: Steuererklärung-alles berücksichtigen - © Gina Sanders - Fotolia.com, Bild: vollständige Unterlagen - Foto: Rainer Sturm / pixelio.de., Bild: Umzugskosten absetzen - Foto: Thorben Wengert / pixelio.de