Umzug Hartz 4 – Wer übernimmt die Kosten?

Umzug für ALG II Empfänger – Bedarf begründen und Umzug mit dem Amt planen

Ein Umzug ist immer ein entscheidender Einschnitt im Leben eines Menschen oder einer Familie. Zu den persönlichen – nervlichen wie körperlichen – Belastungen kommt natürlich auch der finanzielle Aufwand, den die Umziehenden stemmen müssen. Vor allem für die Leistungsempfänger von ALG II können diese Umzugskosten schnell die Grenzen des Möglichen überschreiten.

Allerdings müssen Empfänger von ALG II nicht zwangsläufig die Kosten für den Umzug selbst tragen. Unter Umständen beteiligt sich das zuständige Sozialamt oder übernimmt die anfallenden Kosten zur Gänze. Davon einen pauschalen Anspruch auf Umzugskostenerstattung für ALG II Empfänger abzuleiten wäre natürlich fahrlässig und falsch. Vielmehr gilt es abzuklären, wann welche Umzugskosten von der ARGE übernommen werden.

Das Sozialgesetzbuch als Grundlage für die Kostenerstattung bei ALG II

Die Rechtsgrundlage für die Erstattung oder Verweigerung der Kostenübernahme ist im Sozialgesetzbuch II geregelt. Dort befasst sich der Paragraf 22 mit den Bedarfen für Unterkunft und Heizung.

Für die persönliche Recherche kann die Gesetzeslage selbst auf den Seiten der Arbeitsagentur nachgelesen werden. Dort steht der Gesetzestext zum Download als pdf-Datei bereit.

Allerdings sollte man auch hier keine konkreten Zahlen erwarten, der Gesetzestext liefert lediglich den rechtlichen Rahmen für die Handhabe der einzelnen Leistungsträger.

Da im Gesetz auch eine Satzungsermächtigung verankert ist, können sich die Kostenübernahmen in den Bundesländern unterscheiden.

Wer hat den Umzug für ALG II Empfänger veranlasst?

Für die Übernahme der Umzugskosten ist von entscheidender Bedeutung, wer den Umzug für ALG II Empfänger letztlich veranlasst hat. Dies kann entweder

  • der Leistungsträger, das heißt Jobcenter, ARGE oder andere, oder
  • der Leistungsempfänger selbst gewesen sein.  

Fall 1: Die ARGE fordert den Umzug
Grundsätzlich ist natürlich zu sagen, dass kein Amt einen Leistungsempfänger zwingen kann, in eine andere Wohnung umzuziehen. Allerdings übernehmen die Jobcenter die Mietkosten nur bis zu einem bestimmten Wert, der in der Regel aus den örtlichen Mietspiegeln und dem Bedarf des Leistungsträgers und eventuell seiner Familie abgeleitet wird.

Übersteigen die tatsächlichen Mietkosten den vom Amt getragenen Anteil, so wird das Amt den Leistungsempfänger in der Regel zu einem Umzug auffordern. Dem muss man nicht nachkommen, allerdings muss man die Differenz dann aus eigener Tasche bezahlen.

Kommt man allerdings dem Umzug ALG II nach, so wird der Leistungsträger – in den meisten Fällen die ARGE – auch die Wohnbeschaffungskosten übernehmen. Dazu zählen die Umzugskosten ebenso wie etwa geschaltete Anzeigen oder erworbene Anzeigenblätter.

Fall 2: Der Umzug erfolgt freiwillig
Freiwillig bedeutet in diesem Falle, dass der Umzug nicht vom Leistungsträger angewiesen wurde, und dieser Passus könnte das Amt dazu veranlassen, die Übernahme der Kosten von sich zu weisen. Schließlich, so mitunter die Argumentation, sei der Umzug von der ARGE nicht veranlasst gewesen. Allerdings gibt es ein paar Fälle, in denen ARGE, Jobcenter oder andere Leistungsträger auch bei einem freiwilligen Umzug die Kosten ganz oder in Teilen übernehmen können. Da kommt es auf die Argumentation des Leistungsempfängers an. Für eine Übernahme der Umzugskosten durch das Amt sollte zumindest ein angemessener Grund vorliegen. Etwaige Gründe könnten etwa sein:
    
  • der Vermieter kündigt das Mietverhältnis
  • die Wohnung wird unbewohnbar etwa durch bauliche Schäden
  • schwerer Schimmelbefall, der durch den Vermieter nicht entfernt wird
  • der Mieter erleidet einen schweren Unfall und kann infolgedessen nicht mehr in der alten Wohnung zurecht kommen
  • Vergrößerung der Familie durch Nachwuchs und demzufolge ein größerer Platzbedarf
  • Scheidung und dementsprechend die Notwendigkeit einer neuen, eigenen Wohnung

Liegt einer der erwähnten Gründe vor, so bedeutet das noch nicht automatisch, dass die Umzugskosten vom Amt übernommen werden. Man hat jedoch gute Aussichten, dass der Grund und somit die Notwendigkeit für einen Umzug bei ALG II anerkannt wird.

Es gibt jedoch auch Fälle, die zwar dem Einzelnen als hinreichend und aussichtsreich erscheinen, die vom Amt jedoch nicht akzeptiert werden. Dazu zählen etwa

  • die alleinige Begründung, dass am neuen Wohnort bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bestünden
  • der Wunsch von unter 25jährigen, bei ihren Eltern ausziehen zu wollen. Dieser Umzug für ALG II Empfänger wird nur in besonderen Ausnahmefällen bewilligt.

Wie sollte der Leistungsempfänger verfahren?

Ungemein wichtig ist, das Amt von den Umzugsplänen zu unterrichten BEVOR der Umzug vom ALG II Empfänger durchgeführt wird. Werden die Gründe nicht anerkannt, so bleibt man gegebenenfalls auf den Umzugskosten sitzen. Zunächst sollte man mit möglichst umfassenden Belegen die Notwendigkeit eines Umzugs darlegen. Das können Scheidungspapiere oder Geburtsurkunden neuer Kinder sein, das Kündigungsschreiben des Vermieters oder auch ärztliche Gutachten über den persönlichen Gesundheitszustand. Mit diesen Unterlagen sollte man bei dem Leistungsträger vorstellig werden. Wird der Grund anerkannt und der Umzug bewilligt, so sollte man sich dies unbedingt schriftlich geben lassen. Dieses Schreiben ist die Grundvoraussetzung, dass die Umzugskosten von ALG II-Empfängern übernommen werden.

Wie hoch sind die Kostenübernahmen nun tatsächlich?

Nach konkreten Werten sucht man in den Gesetzestexten vergeblich. Vielmehr orientiert sich der Zuschuss zu den Umzugskosten an den erforderlichen Aufwendungen. Doch Vorsicht, was tatsächlich erforderlich ist oder nicht, ist oft eine Einzelfallentscheidung. Gemeinhin geht das Amt davon aus, dass der Umziehende bestrebt sein muss, die Kosten für den Umzug so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger zunächst versuchen soll, den Umzug aus eigener Kraft zu stemmen. Da wird von Seiten des Amtes eingeplant, dass der Leistungsempfänger mit privaten Umzugshelfern und einem Mietauto den Wohnortswechsel auf eine Faust durchführt. Die Kosten dafür, etwa für den Mietwagen, Umzugskartons etc., werden, so sie denn in einem vertretbaren Rahmen liegen, vom Amt übernommen.

Anders sieht der Fall aus, wenn es dem Leistungsempfänger nicht möglich ist, auf eigene Faust umzuziehen. Dann werden unter Umständen auch die Leistungen professioneller Umzugsunternehmen von der ARGE bezahlt. Allerdings müssen dafür ganz bestimmte und sehr stichhaltige Gründe vorliegen.

Oft werden da Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes anerkannt. Schließlich ist es nicht jedem Menschen zuzumuten, Möbel und Umzugskartons teils viele Treppen hinunter- und heraufzutragen. Nun kann nicht jeder Empfänger von ALG II vor dem Umzug auf eine angeschlagene Gesundheit verweisen. Allerdings könnten auch der Mangel an freiwilligen Umzugshelfern, fehlende Erfahrung im Umgang mit großen Transportern oder ein nicht vorhandener Führerschein Gründe sein, um die Notwendigkeit eines Umzugsunternehmens zu unterstreichen. Da gerade bei der Genehmigung solcher Kostenübernahmen vieles im Ermessen des Sachbearbeiters liegt, ist es für den Leistungsempfänger ungemein wichtig, diesen von der Notwendigkeit eines Umzugs mit dem Umzugsunternehmen zu überzeugen. Im Allgemeinen werden von der ARGE jene Umzugskostenosten übernommen, die für das Ein- und Ausladen des Hausrates sowie für den Transport anfallen.

Umzüge für ALG II Empfänger mit Umzugsunternehmen


Auch wenn der Umzug bei ALG II mit einer Spedition bewilligt wird, gilt für das Amt das Prinzip der Kostenminimierung. Da liest man häufig von drei aktuellen Angeboten von Umzugsunternehmen in der Nähe, die der ARGE oder einem anderen Kostenträger zum Vergleich vorgelegt werden müssen. Wer also den Service eines Preisvergleichs von Umzug123.de nutzt, kann mit gleich sieben Angeboten unterschiedlicher Firmen aufwarten. Um gut vorbereitet beim zuständigen Amt vorstellig zu werden, sollte man auch gleich den ausgefüllten Antrag mitbringen.

Den Antrag auf die Bewilligung eines Umzugs findet man bei uns hier

Wer hingegen bereits so weit ist, konkrete Mittel zu beantragen, nutzt diesen Antrag.

Wichtig: Alle Anträge rechtzeitig stellen!


Wer auf dem Weg zu einem vom Amt bewilligten und bezahlten Umzug keine Fehler begehen möchte, sollte eines dringend berücksichtigen: Er sollte keinesfalls schon im Vorfeld Verträge mit Umzugsunternehmern unterschreiben. Vielmehr ist es wichtig, alle Schritte im Vorfeld mit dem Sachbearbeiter des Leistungsträgers zu besprechen. Nur so kann man sichergehen, am Ende nicht auf unnötigen Kosten sitzen zu bleiben. Und schließlich sollte man sich jede Bewilligung der Umzugskosten für ALG II Empfänger schriftlich geben lassen.


Dieser Artikel sowie alle anderen kostenlosen Serviceleistungen und Ratgeber von www.Umzug123.de stellen in keinster Weise eine Rechtsberatung dar. Es wird auch keine Gewähr für sonstige und rechtliche Vollständigkeit übernommen.
Bildnachweise: Bild Rechtsgrundlagen-Kostenerstattung bei ALG II - Foto: Thorben Wengert / pixelio.de, Bild Umzug Hartz 4 - Foto: Rainer Sturm / pixelio.de, Bild Umzug Hartz 4 mit Umzugsunternehmen - Foto: Gabi Schoenemann / pixelio.de, Bild Umzugsantrag Hartz 4 - Foto: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de